Satzung

     

 

Satzung

der Wählergruppe Unabhängige Wähler Schwaan

Kurzbezeichnung: Unabhängige Wähler

Aktiv für die Stadt / Ortsteile und das Amt Schwaan – unabhängig, sachbezogen, bürgernah für ein lebenswertes Schwaan.

§ 1     Name, Sitz und Zweck der Wählergruppe

  1. 1Die Wählergruppe führt den Namen: Unabhängige Wähler Schwaan. 2Ihre Kurzbezeichnung lautet: Unabhängige Wähler. 3Sie hat ihren Sitz in Schwaan.
  2. 1Die Wählergruppe ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt / Ortsteile und des Amtes Schwaan. 2Sie verfolgt den Zweck, aktiv durch Mitarbeit in der Stadt- und den Gemeindevertretungen des Amtes Schwaan an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. 3Sie ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 4Sie übt die Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. 5Die Wählergruppe gibt sich ein Programm, das die näheren kommunal­politischen Ziele festlegt.

§ 2     Mitglieder

  1. 1Die Mitglieder unterstützen die Wählergruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Wählergruppe, im Übrigen im Einvernehmen mit ihr, die satzungsmäßigen Zwecke.
  2. 1Die Mitglieder der Wählergruppe können sich anderen Gruppierungen anschließen, die bei Kommunalwahlen mit ihrer Wahlvorschlags-Liste oder ihren politischen Aktivitäten nicht in Konkurrenz zur Wählergruppe Unabhängige Wähler Schwaan auftreten. 2Über einen solchen Schritt ist der Vorstand jedoch unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

§ 3     Begründung der Mitgliedschaft

  1. 1Die Wählergruppe besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2Ehrenmit­glieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der nicht gemäß § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  3. 1Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet, vorbehaltlich der abweichenden Regelungen gemäß Satz 5 und § 4 Abs. 3 S. 4, der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages. 2Die Aufnahme wie auch deren Ablehnung hat er dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 3Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen der Widerspruch zulässig. 4Er ist in schriftlicher Form an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. 5Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand ihm nicht abhilft.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. schriftliche Austrittserklärung, wobei der Austritt nur unter Einhaltung einer Kün­di­gungs­frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann;
  2. Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen und im Falle des Widerspruchs von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss;
  1. Tod.
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder die Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  2. 1Gegen den Beschluss nach Absatz 2 steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. 2Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. 3Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs über den Ausschluss zu entscheiden. 4Ein hiernach rechtswirksam ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erneut aufgenommen werden.
  3. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

§ 5     Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. 1Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24,00 € jährlich. 2Für Studenten, Schüler und Auszubildende gilt ein ermäßigter Beitrag von 12,00 € jährlich, sofern sie keine Mandatsträger sind. 3Ehren­mit­glieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. 1Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. 2Im Falle eines unterjährigen Beitritts ist der anteilige Jahresbeitrag, berechnet ab dem Folgemonat der Aufnahme, zum Ende dieses Monats zu zahlen.

§ 6     Organe

          Organe der Wählergruppe sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

§ 7     Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Beschlussfassung über das Programm,
    2. die Beschlussfassung über das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
    3. die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 9),
    4. die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
    5. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplans,
    7. die Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Wählergruppe sowie
    8. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, auch bei Anwesenheit nur eines stimmberechtigten Mitgliedes beschlussfähig.

(3)     1Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. 2Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bestimmung von Ort und Zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung. 3Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 4Wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Be­ratungs­gegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

(4)     Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2Sind die genannten Personen verhindert, ist der Versammlungsleiter zu wählen.

(5)     1Ergänzungen und Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn einer Mitgliederversammlung anzubringen. 2Ihnen ist zu entsprechen, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterstützt werden.

(6)     1Be­schlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Wahlen erfordern eine absolute Mehrheit, im Übrigen genügt eine relative Mehrheit. 3Eine Vertretung im Stimmrecht ist ausgeschlossen.

(7)     1Soweit in dieser Satzung nicht festgelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung über den Abstimmungsmodus. 2Soll eine geheime Abstimmung erfolgen, obliegt die Auszählung der Stimmen drei aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer einzeln und in offener Abstimmung gewählten Mitgliedern. 3Wird eine Stichwahl erforderlich, entscheidet bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern das Los des Versammlungsleiters im Falle der Abstimmung über die Wahlleitung, in allen anderen Fällen das Los der Wahlleiter über die Teilnahme an der Stichwahl. 4Erhält in einer Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt Satz 3 entsprechend.

(8)     Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Jahres gilt als Jahreshauptversammlung, in der die in Abs. 1 S. 2 lit. e und f genannten Aufgaben zu erfüllen sind.

§ 8     Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem Kassenwart
    5. dem Schriftführer

(2)     1Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 7.

(3)     1Der Vorstand wird für die Dauer von einer kommunalen Wahlperiode gewählt. 2Die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(4)     1Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden. 2In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. 3Der Antrag zur Abwahl muss in der Tagesordnung, welche den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist, enthalten gewesen sein. 4Wird er gemäß § 7 Abs. 5 gestellt und von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterstützt, ist er zur Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzunehmen.

(5)     1Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen gemäß dieser Satzung vorbehalten sind. 2Er hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zweck- und interessen­gerecht im Sinne des § 1 Abs. 2 umzusetzen. 3Er hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Mitgliederversammlungen vorzubereiten.

(6)     1Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst – bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 1 - 3 einberufen und von ihm geleitet. 3Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 1 Mitglied anwesend ist. 4Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(7)     Die Wählergruppe wird durch den Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich nach außen vertreten.

§ 9     Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, deren Einberufung gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 zu erfolgen hat.
  2. 1Im Rahmen der Feststellung der Anwesenheit hat jedes Mitglied an Eides Statt zu versichern, für die anstehenden Kommunalwahlen wahlberechtigt zu sein. 2Gemäß § 4 Abs. 2 LKWG M-V ist das der Fall, wenn das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 37 Tagen in der Stadt Schwaan oder einer dem Amt Schwaan angehörigen Gemeinde nach dem Melderegister seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung inne hat oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält und gemäß § 5 LKWG M-V nicht vom Wahlrecht durch Richterspruch oder gerichtliche Anordnung der Betreuung ausgeschlossen ist.
  3. 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuberufen; im übrigen gilt § 7 Absatz 3 S.2. 3Die neue Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. 1Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer einzeln und in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. 2Jedem Bewerber ist zuvor die Gelegenheit zu geben, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen. 3Für die Wahlleitung und Stimmenauszählung gelten die Regelungen des § 7 Abs. 7 S. 2 - 4. 4Die Reihenfolge der gewählten Bewerber im Wahlvorschlag bestimmt sich nach der erreichten Stimmenzahl. 5Wird wegen gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl erforderlich, gelten die Regelungen des § 7 Abs. 7 S. 3 und 4.
  5. 1Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift zu fertigen, die ungeachtet der Regelungen des § 11 auch den Gang des Abstimmungs­verfahrens wiedergibt. 2Sie muss außerdem Angaben über die fristgemäße Einberufung der Versammlung, die Erschienenen sowie die Zahl der hiervon stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten. 3Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren zur Vertretung der Wähler­gruppe berechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 10   Auflösung, Satzungs- und Zweckänderung

(1)     1Die Wählergruppe kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, soweit den Mitgliedern eine solche Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. 2Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

(2)     Für Satzungs- und Zweckänderungen gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Einladung zur Mitgliederversammlung die Beschlussvorlage zu der beabsichtigten Satzungs- und  Zweckänderung beizufügen ist.

§ 11   Niederschrift

(1)     Über jede Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. Form der Einladung,
  3. Name der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
  4. Tagesordnung,
  5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

(2)     1Die Niederschrift ist von dem Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem gewählten Teilnehmer, zu fertigen. 2Sie ist von ihm und dem Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter zu unterzeichnen. 3Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zur Einsichtnahme auszulegen und zu genehmigen.

§ 12   Schlussbestimmungen

(1)     1Soweit in dieser Satzung die Einhaltung der Schriftform gefordert wird, genügt den Anforderungen auch die Textform im Sinne des § 126 b BGB sowie zum Zwecke der Bekanntmachung die telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB. 2Das Erfordernis des persönlichen Zugangs darf durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, soweit diese auf einem von der Wählergruppe betriebenen, frei zugänglichen Internet-Portal erfolgt.

(2)     Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)     1Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19.12.2013 beschlossen. 2Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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          Schwaan, den  19.12.2013